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Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)

Betrugsprävention

Mit Einbau der TSE geht auch die Meldepflicht der Kassen einher. Jede Registrierkasse muss ab Verwendung der TSE innerhalb von vier Wochen dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Die Meldepflicht ist jedoch mit der Nichtbeanstandungsregelung vom 6. November 2019 solange ausgesetzt, bis eine digitale Übermittlungsmöglichkeit besteht.

Da eine Technische Sicherheitseinrichtung nur sichern kann, was auch in die Kassen eingegeben wurde, war darüber hinaus die Belegausgabepflicht notwendig, um den Steuerbetrug einzudämmen. In der Vergangenheit gab es eine ganze Reihe von Betrugsszenarios, die nun entweder von der TSE, der "Bonpflicht" oder beidem zusammen verhindert werden sollen. Das Finanzamt kann künftig Dank der Belegausgabepflicht binnen Minuten im Rahmen einer Kassen-Nachschau überprüfen, ob ein Betrieb KassenSichV-konform arbeitet. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder. Gesetzlich ist der Vorgang der Überprüfung durch § 146b AO[5] abgesichert.

Quelle: Wikipedia

SimpliMed23 besitzt ein Buchführungsmodul ist aber kein Kassensystem. Bei der Buchung barer Vorgänge handelt es sich um eine nachgelagerte Buchführung, die eine Darstellung und Auswertung der eigenen Finanzen ermöglicht. Die Anschaffung einer zertifizierten Registrierkasse oder der Verzicht auf Bareinnahmen, stellen langfristig die beste Lösung dar, um auch wirklich allen Anforderungen der KassenSichV gerecht werden zu können. Denn im Falle eine Finanzprüfung obliegt es immer der Einzelprüfung durch den Finanzprüfer, ob er die getroffenen Maßnahmen für ausreichend erachtet oder nicht.

Als Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) wird ein Sicherheitsmodul in elektronischen Registrierkassen bezeichnet, dass der lückenlosen und unveränderbaren Aufzeichnung aller Kassenvorgänge dient. Der Begriff stammt aus der deutschen Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), welche ab 1. Januar 2020 die vollständige, unveränderte und manipulationssichere Speicherung von Geschäftsvorfällen und einiger weiterer Vorgänge verlangt. Zusammen mit der ebenfalls in der KassenSichV vorgesehenen, generellen Belegausgabepflicht soll Steuerhinterziehung in Deutschland eingedämmt werden. Technische Sicherheitseinrichtungen müssen von einer Prüfstelle zertifiziert werden, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (kurz BSI) dafür akkreditiert wurde.

Pflichten und Fristen

Grundsätzlich setzt die KassenSichV voraus, dass Betreiber elektronischer Registrierkassen ab 1. Januar 2020 eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) integriert haben und fortan verwenden. Da bis Anfang November 2019 noch keine zertifizierte TSE auf dem Markt verfügbar war, erließ das Bundesfinanzministerium am 6. November 2019 eine Nichtbeanstandungsregelung. Kassenbetreiber haben danach grundsätzlich eine verlängerte Frist bis zum 30. September 2020 und werden in diesem Zeitraum nicht beanstandet, wenn sie die Bedingungen der KassenSichV nicht einhalten und damit de facto nicht GoBD-konform wären. Nahezu alle Bundesländer haben im Juli 2020 weiterführende Nichtbeanstandungsregelungen bis zum 31. März 2021 erlassen. Kassenbetreiber stehen in der Verpflichtung, sich eigenständig so bald wie möglich um die Umrüstung ihrer Kassen zu kümmern. Die erwarteten Anschaffungskosten für eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung von ca. 250 € tragen sie selbst. Für Registrierkassen, die aufgrund ihrer Bauart nachweisbar nicht umrüstbar sind und zwischen 25. November 2010 und Ende 2019 gekauft wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022.

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